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Prüft Euren DSL-Anschluss

Veröffentlicht am 13. Dezember 2021

Heute ändert sich eine Regelung für Internetanbieter. Dies erschien uns interessant genug, um hierüber zu schreiben, auch wenn es nichts mit der Satzkiste oder Publishing zu tun hat.

Wir alle wissen, dass der DSL-Zugang, den wir privat oder geschäftlich nutzen, in den seltensten Fallen die Geschwindigkeit bietet, die im Vertrag steht! Der Autor dieser Zeilen hat z.B. einen Vertrag bei 1&1 mit 250 MBit/s Download und 40 MBit/s Upload. Der Blick in meine FRITZ!Box zeigt mir aber, dass diese Werte bei Weitem nicht erreicht werden. Das kennt wahrscheinlich jeder, der sich damit auseinandergesetzt hat.

Fragt man bei seinem Internetanbieter nach, heißt es meist: „Ja, das kann sein. Aus Gründen… Und jetzt gehen Sie bitte aus der Leitung!“

Mit dieser lapidaren Antwort müssen Sie sich seit heute nicht mehr zufriedengeben! Denn, und das verdanken wir noch der alten Bundesregierung, die gesetzlichen Regelungen ändern sich mit dem heutigen Tag!

Ab sofort können wir Kunden einen Preisnachlass oder eine Sonderkündigung einfordern, wenn eine nachweisbare Minderleistung vorliegt. Das hat die Bundesnetzagentur so festgelegt:

Auf der Seite der Bundesnetzagentur steht:

Voraussetzungen für eine Minderung

Die Regelungen … sehen vor, dass Verbraucher für den Nachweis einer Minderleistung insgesamt 30 Messungen an drei unterschiedlichen Kalendertagen durchführen müssen. Dabei wird ein Mindestabstand von jeweils einem Kalendertag zwischen den Messtagen sowie eine Verteilung der Messungen über den Messtag verankert.

Für die Annahme einer minderungsrelevanten Abweichung bei der minimalen Geschwindigkeit reicht es, wenn an zwei von drei Messtagen die minimale Geschwindigkeit unterschritten wird. Für die maximale Geschwindigkeit ist eine Minderleistung gegeben, wenn an zwei von drei Messtagen 90 Prozent des Maximums nicht einmal erreicht werden. Bei der normalerweise zur Verfügung stehenden Geschwindigkeit liegt eine Abweichung vor, wenn diese nicht in 90 Prozent der Messungen erreicht wird.

Wie man das Ganze nachweisen soll? Durch die Desktop-App von „Breitbandmessung“. Diese App (Link) gibt es schon lange. Allerdings bisher nur als App für mobile Geräte und nicht für macOS oder Windows. Auch das wird sich heute ändern.

Weiter heißt es in der Mitteilung der Bundesnetzagentur:

Die Regelungen für die Messungen zum Nachweis einer Minderleistung sind in der App hinterlegt, so dass Verbraucherinnen und Verbraucher lediglich die Messungen nach den Anweisungen der App durchführen müssen.

Nun ist also davon auszugehen, dass die Internetanbieter dadurch ordentlich angetrieben werden, entweder ihre vertraglichen Zusagen einzuhalten oder in die nötige Infrastruktur zu investieren.

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